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Rechtssicher zitieren

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Wo heute von Zitaten die Rede ist, fällt aus immer noch aktuellem Anlass schnell der Begriff Plagiat. Doch es sind nicht nur die leichtfertigen oder vorsätzlichen Abschreiber, die den rechtlichen Hintergrund kennen sollten. Auch ehrliche Autoren, Verlage und Lektoren stehen zwangsläufig immer wieder vor der Frage, was erlaubt ist und was nicht. Wer beispielsweise ein Buch oder einen Artikel schreibt, wird auch die Möglichkeit in Betracht ziehen, andere Autoren zu zitieren und vielleicht Bildmaterial oder ganze Passagen aus anderen Bücher zur Veranschaulichung der eigenen Thesen zu verwenden – und gegebenenfalls natürlich ordnungsgemäß auf die Quellen hinweisen. Dann geht alles mit rechten Dingen zu, könnte man meinen.

Die Praxis ist leider etwas komplexer. Und es ist jedem, der Texte publiziert, zu raten, einen Blick auf die Rechtslage zu werfen, um sich vor Regressforderungen und Urheberrechtsklagen zu schützen.

Da wir Ihnen bei einem derart delikaten Thema kein Halbwissen präsentieren wollen, haben wir eine Expertin zurate gezogen. Mit freundlicher Genehmigung des Bramann Verlages sowie der Rechtsanwältin und Autorin Birgit Menche dürfen wir aus dem Buch „Bücher machen. Ein Handbuch für Lektoren und Redakteure” (S. 176ff.) zitieren:

Zitatrecht

Eine eindeutige Definition für den Begriff des Zitats gibt es nicht. Auch werden Zitate in unterschiedlichen Zusammenhängen benutzt. Der Redner verwendet Zitate als Kunstgriff, die Presse als Mittel authentischer Berichterstattung. Viele Menschen streuen Zitate ein, um die eigene Bildung unter Beweis zu stellen. Das Urheberrechtsgesetz hält einen eigenen Zitatbegriff parat: Danach ist die Vervielfältigung, Verbreitung und öffentliche Wiedergabe eines veröffentlichten Werkes zum Zwecke des Zitats (nur) zulässig, wenn die Nutzung, auch in ihrem konkreten Umfang, durch den besonderen Zweck gerechtfertigt ist. Welcher Zweck in Betracht kommt, hängt vom Charakter des Werkes ab. Bei wissenschaftlichen Werken dient das Zitat in aller Regel der Erläuterung eigener Ausführungen. Das eigene Werk darf also nicht aus sich heraus oder nicht ausreichend verständlich sein, wenn das Zitat fehlen würde. Bei nicht wissenschaftlichen Werken reicht für den Zweck unter anderem die Belegfunktion aus (§ 51 UrhG). Autoren und Verlage stehen häufig vor der Frage, ob sie ein fremdes Werk, zum Beispiel eine Fotografie oder einzelne Textpassagen aus anderen Büchern, als kostenfreies Zitat in ein eigenes Werk übernehmen dürfen. Zulässig ist dies nur unter folgenden Voraussetzungen:

  • Das fremde Werk muss veröffentlicht sein.
  • Ein Zitat muss als Fremdbeitrag kenntlich gemacht werden: Wer sich mit fremden Federn schmückt, begeht eine Urheberrechtsverletzung in Form eines Plagiats.
  • Das Zitat muss mit einer Quellenangabe versehen werden. Dazu gehören die Namen der Autoren sowie in aller Regel der Titel des Werks, aus dem zitiert wird. Bei Übernahme ganzer Sprachwerke ist neben den Autoren auch der Verlag anzugeben und zusätzlich kenntlich zu machen, ob am Werk Kürzungen oder andere Änderungen vorgenommen worden sind (§ 63 UrhG).
  • Das Zitat muss in ein eigenes, selbstständiges Werk aufgenommen werden. Daran fehlt es bei einer reinen Zitatensammlung, die ausschließlich aus Fremdbeiträgen besteht. Wenn Sie ein Geschenkbuch herausbringen möchten, in dem ausschließlich Äußerungen bedeutender Zeitgenossen wiedergegeben werden, handelt es sich dabei um keine Zitate im Rechtssinn. Sie müssen also eine Genehmigung einholen. Natürlich kann es sein, dass eine Äußerung zwar witzig ist oder voller Weisheit steckt, aber dennoch nicht das Niveau eines urheberrechtlich geschützten Werks erreicht. Eine Genehmigung ist dann entbehrlich. Das gilt auch, wenn der Betreffende bereits verstorben ist und seitdem 70 Jahren vergangen sind. Goethe können Sie also nach Herzenslust zitieren.
  • Schließlich muss der Zitatzweck gewahrt sein, das heißt, das Zitat muss in der Regel Erläuterungs- oder Belegfunktion haben. Die Übernahme eines fremden Beitrags ist nicht mehr vom Zitatzweck gedeckt, wenn er eigene Ausführungen ersetzen soll oder als bloßes Anhängsel, als so genanntes »schmückendes Beiwerk«, erscheint.

In welchem Umfang zitiert werden darf, hängt unter anderem davon ab, ob Sie ein wissenschaftliches Werk oder ein sonstiges Sprachwerk betreuen. In nicht wissenschaftliche Sprachwerke dürfen Sie von vornherein nur einzelne Stellen übernehmen, das heißt kleine Ausschnitte oder Abschnitte aus fremden Werken. Eine großzügigere Regelung gilt für wissenschaftliche, einschließlich populärwissenschaftlicher, Werke. Soweit vom Zitatzweck gewahrt, dürfen in diesem Fall ganze, also vollständige, Werke wiedergegeben werden. Zwei Beispiele: In eine Geschichte der modernen Kunst werden Fotografien verschiedener Kunstwerke, in eine Abhandlung über Lyrik ganze Gedichte übernommen. In keinem Fall dürfen Autoren mehr zitieren, als erforderlich ist. Weil es hierfür keine allgemeingültigen Zahlen oder Prozentanteile gibt, kommen Sie nicht umhin, die Erforderlichkeit in jedem konkreten Einzelfall zu prüfen. Beim sogenannten Kleinzitat dürfen Sie in aller Regel nur einzelne Sätze bis zu einer halben Seite übernehmen; ausnahmsweise können Sie diese Grenze aber überschreiten. […]

Checkliste: Zitatrecht

  • Ist das Zitat erforderlich?
  • Erfüllt das Zitat eine Belegfunktion?
  • Erfüllt das Zitat bei wissenschaftlichen Werken eine inhaltliche Erläuterungsfunktion?
  • Wird das Zitat in ein eigenes, selbstständiges Werk aufgenommen?
  • Handelt es sich um ein wissenschaftliches oder um ein nichtwissenschaftliches Werk?
  • Ist der Umfang des Zitats noch zulässig?
  • Ist das Zitat als Fremdbeitrag gekennzeichnet?
  • Ist die Quelle angegeben?

Aus:
Bücher machen. Ein Handbuch für Lektoren und Redakteure. 2. Auflage, Frankfurt am Main: Bramann, 2008
ISBN 978-3-934054-31-8

Geschrieben von Infotext

6. Dezember 2011 um 10:12

Veröffentlicht in Gastbeiträge

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