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Wann Bildzitate zulässig sind

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Inzwischen dürfte selbst der Ahnungsloseste wissen, dass niemand nach Lust und Laune fremde Texte übernehmen darf. Manchmal ist es selbst mit einer ordnungsgemäßen Kenntlichmachung und einem Hinweis auf die Quelle des Zitats nicht getan, wie Sie hier bereits lesen konnten.

Mit Bildzitaten wird teilweise noch großzügiger umgegangen als mit Textzitaten, dabei ist die Rechtslage hier eher noch strenger, wie die Rechtsanwältin Birgit Menche in einem Ihrer Beiträge für das Buch „Bücher machen. Ein Handbuch für Lektoren und Redakteure“ (S. 178 f.) schreibt:

Bildzitate

Nach dem Wortlaut des Gesetzes dürften Bildzitate nur in wissenschaftliche Werke übernommen werden. Denn Abbildungen wie Fotos oder Illustrationen lassen sich üblicherweise nur im Ganzen wiedergegeben. Die Gerichte gehen davon aus, dass Bildzitate auch in nichtwissenschaftlichen Sprachwerken zulässig sind – jedenfalls im Rahmen eines politischen beziehungsweise gesellschaftspolitischen Meinungskampfs. So druckte die Herausgeberin der Frauenzeitschrift Emma in einem kritischen Beitrag mehrere Bilder des Starfotografen Helmut Newton ab. Die provozierende Frage und Überschrift lautete: »Kunst oder faschistoide Propaganda?« Die Fotografien waren grundsätzlich als sogenannte Bildzitate einzuordnen, die ohne Erlaubnis des Fotografen und seines Verlags abgedruckt werden durften. Noch ist nicht endgültig geklärt, ob und in welchem Umfang Bildzitate in nichtwissenschaftlichen Werken außerhalb des politischen Meinungskampfs zulässig sind. Die meisten Rechtsexperten sind der Auffassung, dass Bildzitate auch dann zulässig sind, wenn sich der Autor mit sonstigen Fragen und Entwicklungen auseinandersetzt, zum Beispiel mit Stilen, Methoden, Meinungen oder Kampagnen. So sollen zum Beispiel in einem Beitrag über die Entwicklung der Modebranche die dargestellten Modestile durch entsprechende Fotografien belegt werden können. Wie bei anderen Zitatformen müssen Sie auch bei Bildzitaten streng auf den erforderlichen Zitatumfang achten. Dies gilt umso mehr, als die Rechtslage in diesem Bereich noch nicht geklärt ist. Beschränken Sie sich also unbedingt auf das Erforderliche. Im erwähnten Beispiel sollte es der Verlag bei der Wiedergabe eines, eventuell auch einiger weniger für den jeweiligen Modestil repräsentativer Fotografien belassen. Im Rechtsstreit um die Fotografien Helmut Newtons war das zulässige Maß überschritten: Das Gericht akzeptierte die Fotos zwar im Grundsatz als Bildzitate, hielt der Herausgeberin aber vor, mit 19 Abbildungen zu viel des Guten getan zu haben.

Aus:
Bücher machen. Ein Handbuch für Lektoren und Redakteure. 2. Auflage, Frankfurt am Main: Bramann, 2008
ISBN 978-3-934054-31-8

Wir danken dem Bramann Verlag und der Autorin Birgit Menche für die Genehmigung, diesen Textauszug an dieser Stelle zu veröffentlichen.

Geschrieben von Infotext

8. Dezember 2011 um 09:10

Veröffentlicht in Gastbeiträge

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